Fragen des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Stellt es einen unzulässigen Werbeanruf im Sinne des § 102 TKG dar, wenn ein Unternehmen einen säumigen Schuldner mit unterdrückter Rufnummer kontaktiert, um ihn zur Zahlung aufzufordern?
Antworten des BayLDA:
Bei der Anmahnung einer rückständigen Forderung per Telefonanruf, Brief, E-Mail etc., sehen wir in der Verwendung der Kontaktdaten keine werbliche Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG. Es geht hier bei der Datenverwendung für Mahnungen aus unserer Sicht um eine zulässige Datennutzung im Rahmen der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, wenn ein Vertragspartner der vereinbarten Leistungspflicht nicht nachkommt.
Wir sind allerdings nicht die zuständige Behörde zu Fragen des Verbots der Rufnummern-Unterdrückung nach § 102 Abs. 2 TKG, das ist die Bundesnetzagentur.