Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Wie müssen telefonisch eingeholte Opt-Ins nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dokumentiert werden (Dokumentations- und Rechenschaftspflichten)? Muss der Agent jeweils eine Tonbandaufnahme der Einwilligungserklärung des Betroffenen fertigen und (z. B. bis zum Widerspruch) aufbewahren oder wäre es hier – auch im Sinne der Datensparsamkeit und zur leichteren Abwicklung von Betroffenenansprüchen – ausreichend, wenn der Agent im CallCenter nach umfassender Aufklärung selbst ein Kreuz im Protokoll (mit Datumsangabe) an entsprechender Stelle setzt.
Antwort des BayLDA:
Für uns als Aufsichtsbehörde würde die Variante 2, Ankreuzen im Protokoll mit Datumsangabe und Namenszeichen, für den Regelfall als Beleg eines opt-in genügen, es sei denn, diese Regelvermutung wird durch schlüssig dargelegte Beschwerden betroffener Personen bei uns über fingierte Einwilligungen erschüttert. Wie Gerichte in dortigen Verfahren die Beweissituation bewerten, können wir nicht beurteilen.
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