Kurz nach dem die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ihren Beschluss zu den sog. Facebook Fanpages veröffentlicht hat, kam Facebook den dort postulierten Anforderungen teilweise nach.
Mit Urteil vom 5. Juni 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Aktenzeichen C-201/16, entschieden, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook-Fanpage-Betreiberinnen und Betreibern und Facebook besteht. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat in ihrer Entschließung vom 6. Juni 2018 deutlich gemacht, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil für die gemeinsam Verantwortlichen – insbesondere für die Betreiberinnen und Betreiber einer Fanpage – ergeben. Bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit fordert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter anderem eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die klarstellt, wie die Pflichten aus der DSGVO erfüllt werden.
Die DSK stellte fest, dass eine von Facebook noch im Juni 2018 angekündigte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO (Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche) bislang nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Auch Fanpage-Betreiberinnen und Betreiber müssten sich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung stellen. Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO sei der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten werde, rechtswidrig.
Daher forderte die DSK, dass nun die Anforderungen des Datenschutzrechts beim Betrieb von Fanpages erfüllt werden. Dazu gehöre insbesondere, dass die gemeinsam Verantwortlichen Klarheit über die derzeitige Sachlage schaffen und die erforderlichen Informationen den betroffenen Personen (= Besucherinnen und Besucher der Fanpage) bereitstellten. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit bedeute allerdings auch, dass Fanpage-Betreiberinnen und Betreiber (unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder nicht-öffentliche Verantwortliche handelt) die Rechtmäßigkeit der gemeinsam zu verantwortenden Datenverarbeitung gewährleisten und dies nachweisen können. Zudem könnten Betroffene ihre Rechte aus der DSGVO bei und gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO).
Nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses hat Facebook ein Dokument mit dem den Titel „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ online gestellt. Obwohl Facebook nicht explizit darauf eingeht, ob diese Veröffentlichung als eine direkte Reaktion auf den Beschluss der DSK zu betrachten ist, ist nicht zu verkennen, dass Facebook mit diesem Dokument den Forderungen hinsichtlich einer Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach der Art. 26 DSGVO entgegen kommt.
©Fotolia_22457961_Forgiss.jpg