Fragen des GDD Erfa-Kreises Coburg:
Ist es nach der DS-GVO künftig möglich, Werbeadressen bei etwaigen Widerspruch zu sperren (Sperrliste) bzw . einzuschränken, da dies ja letztlich für die Betroffenen vorteilhafter
ist, als die Daten komplett zu löschen?
Antworten des BayLDA:
Auch nach der DS-GVO ist es grundsätzlich möglich, zur Berücksichtigung eines Werbewiderspruchs gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO die Adressdaten der betroffenen Person in eine Werbewiderspruchsdatei bzw . Sperrliste aufzunehmen, um die Verpflichtung aus
Art. 21 Abs. 3 DS-GVO erfüllen zu können.
Verlangt der Betroffene allerdings ausdrücklich eine Löschung der Adressdaten aufgrund Art. 17 Abs. 1 lit. c) DS-GVO, wird der Verantwortliche dem nachkommen müssen, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO liegt vor (z. B. Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO, wenn der Verantwortliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat). Im Zweifelsfall sollte der Wille der betroffenen Person durch Rückfrage (mit entsprechenden Erläuterungen zu den Möglichkeiten und deren Auswirkungen) geklärt werden.
Sperren/Einschränken nach der DS-GVO
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